
1. Allgemeines
1.1. In der mit dem 1.12.2011 beginnenden
und am 30.07.2012 endenden Deckperiode
sind auf dem Gestüt Bönniger die unten genannten Hengste
zu folgenden Gebühren stationiert:
Helios B 400,-Euro
Dornier B 400,-Euro
Dornik B 650,-Euro
Red Diamond B 400,-Euro
Pythagoras B 400,-Euro
White Gold B 600,-Euro
Perseus B 400,-Euro
Gematus B 300,-Euro
Änderungen ( Rabattgebung u.a.) sind vorbehalten.
1.2 Das Deckgeld ist vor der ersten Bedeckung fällig.
Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme
des jeweiligen Hengstes in der o. g. Decksaison. Die
Deckscheine werden dem Züchter spätestens am Ende der
Decksaison zugesandt, sofern die Decktaxe sowie alle
angefallenen Nebenkosten (z.B. Tierarztkosten,
Unterstellkosten ) beglichen sind.
1.3 Für Gaststuten (auch mit Fohlen) stehen Boxen zum Tagessatz
von 5,- Euro zur Verfügung. Der Tagessatz erhöht sich auf 10,-
Euro, wenn die Stuten nach telephonischer Mitteilung nicht
innerhalb von 3 Tagen abgeholt werden. Nach Absprache kann
die Stute zu einem Tagessatz von 5,- Euro bis zur Kontrolle der
Trächtigkeit nach 18 Tagen nach Bedeckung auf einer Wiese
untergebracht werden.
1.4 Das Gestüt ist als Deckbetrieb nicht in der Lage,
die Gaststuten zu bewegen. Je nach Witterung können die
Stuten gegebenenfalls auf eine Wiese oder Auslauf gestellt
werden. Für eventuelle Verletzungen haftet das Gestüt nicht.
1.5 Ergibt sich die dringende Notwendigkeit, z.B. bei Notfall, Kolik
u.ä., zur Einschaltung eines Tierarztes ist hierzu der
Hengsthalter oder dessen Beauftragte ohne vorherige
Rücksprache mit dem Züchter auf dessen Rechnung
berechtigt. Selbstverständlich wird der Züchter anschließend
schnellstmöglich benachrichtigt.
1.6 Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens
bestimmt der Hengsthalter in Abstimmung mit dem
Vertragstierarztes. Darüber hinaus ist der Hengsthalter
berechtigt, eine Bedeckung nur nach vorausgegangener
Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt durchzuführen.
1.7 Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, werden bei einer
erneuten Bedeckung derselben Stute im nächsten Jahr 50 %
des im Vorjahr gezahlten Deckgeldes angerechnet.
1.8 Läßt ein Züchter pro Decksaison mehrere Stuten decken,
so wird ein gestaffelter Rabatt auf die Decktaxe gewährt.
1.9 Bei Anlieferung der Stuten auf dem Gestüt Bönniger ist eine
Kopie des Abstammungsnachweises oder der vorgedruckte
Deckschein vorzulegen.
1.10 Bei Hengstwechsel im Laufe der Decksaison wird stets
die höhere Decktaxe zur Zahlung fällig.
1.11 Sollte ein Deckhengst während der Rosse wegen Turnier
o.a. nicht zur Verfügung stehen, so kann der Hengst gewechselt
werden. Beim Wechsel wird die Differenz der Decktaxe
erstattet.
2. Deckhygiene
2.1 Zur Bedeckung werden nur Stuten zugelassen, für die eine
aktuelle tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
(Tupferprobe) vorgelegt wird, die in der Rosse vorzunehmen
ist. Dies kann auch bei Stuten mit Fohlen bei Fuß und
Maidstuten verlangt werden. Nach zweimaligem Umrossen und
oder Hengstwechsel ist eine erneute Tupferprobe erforderlich
(Kosten siehe 1.5)
2.2 In der Regel werden von der Bedeckung zurückgewiesen:
· Stuten mit ansteckenden Krankheiten (an Haut, Husten o.ä.)
· Stuten mit Geschlechtskrankheiten,
· Stuten ohne ausreichenden Impfschutz (Virusabort)
· Stuten , die über mehrere Jahre trotz wiederholten Bedeckens
kein gesundes Fohlen gebracht haben.
3. Haftung des Gestütes Bönniger
3.1. Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pony mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu
füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere
Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem
Einsteller zu melden.
3.2. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pony
oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betrieb nicht
gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht
auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes
oder eines Gehilfen beruhen.
3.3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, daß er über den
Rahmen der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und nur
hieraus und in Fällen des §3 Abs. 3.2 Ansprüchen gegen den
Betrieb geltend machen kann.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
4.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
4.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz des
Hengsthalters.
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