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1. Allgemeines

1.1. In der mit dem 1.12.2011 beginnenden

und am 30.07.2012 endenden Deckperiode

sind auf dem Gestüt Bönniger die unten genannten Hengste

zu folgenden Gebühren stationiert:

      Helios B                 400,-Euro

      Dornier B               400,-Euro

      Dornik B                 650,-Euro

      Red Diamond B      400,-Euro

      Pythagoras B         400,-Euro        

      White Gold B          600,-Euro

      Perseus B               400,-Euro

      Gematus B             300,-Euro     

      Änderungen ( Rabattgebung u.a.) sind vorbehalten.

1.2 Das Deckgeld ist  vor der ersten Bedeckung fällig.

      Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme

      des jeweiligen Hengstes in der o. g. Decksaison. Die

      Deckscheine werden dem Züchter spätestens am Ende der

      Decksaison zugesandt,  sofern die Decktaxe sowie alle

     angefallenen Nebenkosten  (z.B. Tierarztkosten,

     Unterstellkosten ) beglichen sind.

1.3 Für Gaststuten (auch mit Fohlen) stehen Boxen zum Tagessatz

     von 5,- Euro zur Verfügung. Der Tagessatz erhöht sich auf 10,-

     Euro,  wenn die Stuten nach telephonischer Mitteilung nicht

     innerhalb von 3 Tagen abgeholt werden. Nach Absprache kann

     die Stute zu einem Tagessatz von 5,- Euro bis zur Kontrolle der

     Trächtigkeit nach 18 Tagen nach Bedeckung auf einer Wiese

     untergebracht werden.

1.4  Das Gestüt ist als Deckbetrieb nicht in der Lage,

      die Gaststuten zu bewegen. Je nach Witterung können die

      Stuten gegebenenfalls auf eine Wiese oder Auslauf gestellt

      werden.  Für eventuelle Verletzungen haftet das Gestüt nicht.

1.5 Ergibt sich die dringende Notwendigkeit, z.B. bei Notfall, Kolik

     u.ä., zur Einschaltung eines Tierarztes ist hierzu der

     Hengsthalter oder dessen Beauftragte ohne vorherige

     Rücksprache mit dem Züchter auf dessen Rechnung 

     berechtigt. Selbstverständlich wird der Züchter anschließend

     schnellstmöglich benachrichtigt.

1.6 Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens

     bestimmt der Hengsthalter in Abstimmung mit dem

     Vertragstierarztes. Darüber hinaus ist der Hengsthalter

     berechtigt, eine Bedeckung nur nach vorausgegangener

     Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt durchzuführen.

1.7 Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, werden bei einer

     erneuten  Bedeckung derselben Stute im nächsten Jahr 50 %

     des im Vorjahr  gezahlten Deckgeldes angerechnet.

1.8 Läßt ein Züchter pro Decksaison mehrere Stuten decken,

     so wird ein gestaffelter Rabatt auf die Decktaxe gewährt.

1.9 Bei Anlieferung der Stuten auf dem Gestüt Bönniger ist eine

     Kopie des Abstammungsnachweises oder der vorgedruckte

     Deckschein vorzulegen.

1.10 Bei Hengstwechsel im Laufe der Decksaison wird stets

     die höhere Decktaxe zur Zahlung  fällig.

1.11 Sollte ein Deckhengst während der Rosse wegen  Turnier

    o.a. nicht zur Verfügung stehen, so kann der Hengst gewechselt

    werden. Beim Wechsel wird die Differenz der Decktaxe

    erstattet.

2.    Deckhygiene

2.1  Zur Bedeckung werden nur Stuten zugelassen, für die eine

      aktuelle  tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 

      (Tupferprobe) vorgelegt  wird, die in der Rosse vorzunehmen

     ist. Dies kann auch bei Stuten mit Fohlen bei Fuß und

     Maidstuten verlangt werden.  Nach zweimaligem Umrossen und

     oder Hengstwechsel ist eine erneute Tupferprobe erforderlich

     (Kosten siehe 1.5) 

2.2  In der Regel werden von der Bedeckung zurückgewiesen:

·     Stuten mit ansteckenden Krankheiten (an Haut, Husten o.ä.)

·     Stuten mit Geschlechtskrankheiten,

·     Stuten ohne ausreichenden Impfschutz (Virusabort)

·     Stuten , die über  mehrere Jahre trotz wiederholten Bedeckens

      kein gesundes Fohlen gebracht haben.  

3.    Haftung des Gestütes Bönniger

3.1. Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pony mit der

     Sorgfalt  eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu

     füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere

     Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem

     Einsteller zu melden.

3.2. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pony

     oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betrieb nicht

     gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht

     auf  Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten  des Betriebes

     oder eines Gehilfen beruhen.

3.3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, daß er über den

     Rahmen  der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und nur

     hieraus und in Fällen des §3 Abs. 3.2 Ansprüchen gegen den

     Betrieb geltend machen kann.

4.    Erfüllungsort und Gerichtsstand  

4.1  Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.

4.2  Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der

     Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz des

     Hengsthalters.